Thema: Notwehr gegen die NSA
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23.01.2014, 22:20 #1
Notwehr gegen die NSA
Bürger B. ist enttäuscht: Die Regierung unternimmt nichts gegen die NSA. Er will sich selbst helfen, notfalls mit Gewalt. Dürfte er das? Unter gewissen Umständen schon.
Man nehme an: Eine befreundete fremde Macht betreibt auf deutschem Boden Abhöreinrichtungen, um massenhaft und gesetzeswidrig privaten Datenverkehr zu speichern und auszuwerten. Hacker, Whistleblower und investigative Journalisten decken das Treiben auf. Wohlformulierte Besorgnis in Journalen, Aufschrei in Talkrunden, Gezeter im Internet. Die Politik übt sich in Verbalkritik.
Bürger B. weiß aus den Enthüllungen, dass das illegale Treiben von einem in seiner Nachbarschaft gelegenen Botschaftsgebäude aus geschieht und bittet seinen Staat, die umgehende Beendigung der Spitzeleien zu erwirken. Die Bundesrepublik weigert sich unter Verweis auf drohende sicherheits- und wirtschaftspolitische Schäden und beschwichtigt mit dem Hinweis auf laufende Verhandlungen über ein künftiges No-Spy-Abkommen. Die Massenbespitzelung läuft weiter.
Da der Abhörposten bewacht wird, weiß B. sich nun nicht mehr anders zu helfen, als von seinem Wohnungsfenster aus mit seinem Jagdgewehr den Starkstromverteiler der Botschaft unter Beschuss zu nehmen und zu zerstören. Der Anschlag gelingt. Hat B. etwas Unrechtes getan? Hat er sich gar strafbar gemacht? Die juristisch nüchterne Antwort lautet: nein. Zur Begründung dieses für viele überraschenden Ergebnisses muss Licht auf ein fundamentales Institut des Rechts geworfen werden: die Notwehr.
Nicht alles was glänzt ist Gold, manchmal muss man Dinge hinnehmen wie sie nunmal sind.
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23.01.2014, 23:33 #2
AW: Notwehr gegen die NSA
Das verwundert mich doch jetzt wirklich. Ich hätte nicht gedacht, dass in der deutschen Rechtsprechung man gegen Diebstahl solche drastischen Maßnahmen
ergreifen darf. Das hätte ich doch eher bei den Amis angenommen/zugetraut. Hier hätte ich eher angenommen, dass unser Vater Staat eher politische Verwicklungen
befürchtet als einen Mitbürger wegen seiner Notwehraktion zu belangen.
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