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15.05.2012, 18:27 #11
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Thanked 51 Times in 36 PostsAW: Abschlussprüfung geschrieben als 6 bewertet :(
einstielen = Anzeigen?
Ich hatte vor falls ich eine 6 kriege heißt es für mich Zukunft versaut,
daraufhin wollte ich die Lehrerin bei der Polizei anzeigen wegen Diebstahl oder Entwendung persöhnlicher Gegenstände da es nicht rechtlich ist und meine Aktivitäten auch nicht der Hausordnung wiedersprechen.
Währe das eine Option?
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15.05.2012, 18:27 #12
AW: Abschlussprüfung geschrieben als 6 bewertet :(
Hallo,
nun immer mit der Ruhe. So ganz genau verstehe ich die Beschreibung nicht. Wir waren alle nicht da in dieser Situation, daher musst du versuchen, realtiv allein damit klarzukommen.
Vorerst bitte ich dich aber zu schauen - ob einige dieser Regeln - dafür sprechen - das du schuldig bist:
Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses ist eine nicht überprüfbare Prüfungsleistung nicht zu berücksichtigen. Eine Rechenarbeit, bei der zur Ermittlung des Ergebnisses einzelne Rechenschritte erforderlich sind, ist in aller Regel nur dann überprüfbar und eine vollständige Prüfungsleistung, wenn auch die einzelnen Rechenschritte ersichtlich und nachvollziehbar sind. Auch bei einer in programmierter Form vorgelegten Rechenarbeit, bei der auf dem Lösungsblatt lediglich die Endergebnisse einzutragen sind, muss der Lösungsweg nachvollziehbar sein.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.09.1975, 3 K 988/74
EzB, § 47 BBiG - Täuschungshandlung, Nr. 1)
Eine das Nichtbestehen der Abschlussprüfung rechtfertigende vorbereitete Täuschungshandlung begeht, wer geltend macht, dass er bei der Abschlussprüfung Aufgabenvordrucke der vorangegangenen Prüfung erhalten habe, obwohl er diese in ausgefülltem Zustand an den Prüfungstagen bei sich führte, um sie - wie geschehen - als von ihm während der Prüfungsdauer angefertigt abzugeben.
Auf wegen Täuschungshandlung für nicht bestanden erklärte Prüfungen ist die Vorschrift der Prüfungsordnung nicht anzuwenden, die vorsieht, dass bei nicht bestandener Prüfung diejenigen Prüfungsteile, in denen mindestens ausreichende Leistungen erreicht worden sind, auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen sind, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.10.1989, 15 K 574/88
EzB, § 47 BBiG - Täuschungshandlung, Nr. 2)
Ein Täuschungsversuch kann durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen werden, wenn die Prüfungsarbeit(-en) und das von den Prüfern erarbeitete, allein zur Verwendung durch die Prüfungskommission bestimmte Lösungsmuster teilweise wörtlich und im übrigen in Gliederung und Gedankenführung übereinstimmen.
(Verwaltungsgericht Stade, Urteil vom 10.01.1992, 6 A 195/91.
juris)
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Prüfungsausschuss bei einer vorbereiteten Täuschungshandlung die Prüfung für nicht bestanden erklärt.
(Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 27.01.1992, 11 A 10544/91.
EzB, § 47 BBiG - Täuschungshandlung, Nr. 3)
Außerdem hat jeder Schüler das Recht einen Widerspruch oder eine Klage einzureichen. Dies passiert öfters - falls Universitäten einen Studenten nicht annehmen. Schon allein ein Brief vom Gericht schreckt die Universität ab und lassen den Studenten dort studieren.
Aber dies solltest du erst tun, nachdem du erstmal ausgiebig mit deinen Lehrern und über eine Lösung gesprochen hast.
Widerspruch:
Zur Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung gegen die Ablehnung eines Antrags auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung.
Im Rahmen des Widerspruchverfahrens bekannt gewordene Leistungsnachweise sind bei der Entscheidung über den Widerspruch mit einzubeziehen, auch wenn sie nach dem Stichtag vorgelegt wurden, soweit sie nur vor dem Stichtag erbracht worden sind.
(Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 19.05.1980, AN 2 E 80 A 0572
juris)
Bei Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist der Widerspruchsbescheid von der zuständigen Stelle zu erlassen, bei Industrie- und Handelskammern vom Hauptgeschäftsführer und nicht vom Prüfungsausschuss. Die Kontrollbefugnisse der Widerspruchsbehörde sind - entsprechend der Gerichte - auf die Einhaltung des Beurteilungsspielraums beschränkt. Sind Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde identisch, so ist eine dem Widerspruchsbescheid vorangehende Nicht - Abhilfeentscheidung nicht erforderlich.
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.07.1984, 7 C 28.83
EzB, § 41 BBiG, Nr. 3)
In den Fällen, in denen der Prüfungskandidat erst nach Erlass des Prüfungsbescheides in ausreichendem Umfange erfährt, wie seine Leistungen im Einzelnen bewertet worden und welche Erwägungen dafür maßgebend gewesen sind, ist ihm erst im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme und Kritik eröffnet. Deshalb muss dieser Rechtsbehelf hier so ausgestaltet sein, dass die erhobenen Einwände geprüft und gewürdigt werden.
Die Beschränkung auf eine summarische Rechtmäßigkeitskontrolle weicht von der Regel des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ab, wonach die Widerspruchsbehörde grundsätzlich an die Stelle der zunächst entscheidenden Behörde tritt und unbeschränkte Entscheidungskompetenz hat.
Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO entfällt diese Nachprüfung, wenn ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt.
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.04.1991, 1 BVR 419/81, 1 BVR 213/83
juris)
Das Fehlen einer zureichenden Begründung (hier von der Bewertung schriftlicher Prüfungsaufgaben) kann in der Stellungnahme des Prüfungsausschusses im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden.
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 20.04.1994, 10 K 6661/92,
EzB, § 40 BBiG, Nr. 27)
Der Prüfungsteilnehmer hat keinen Anspruch gegenüber der Widerspruchsbehörde auf eine eigenständige Neubewertung einer Prüfungsleistung.
Für die Bescheidung des Widerspruchs gegenüber einer Prüfungsentscheidung des Gesellenprüfungsausschusses einer Innung ist gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Handwerkskammer zuständig. Der Umstand, dass die Handwerksinnung als unzuständige Widerspruchsbehörde über den Rechtsbehelf entschieden hat, stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der die isolierte Anfechtungsklage nach § 79 Abs. 2 VwGO zulässig macht. Für das Gesellenprüfungswesen besteht keine originäre Zuständigkeit der Innungen.
Die Pflicht der Handwerkskammer, die ordnungsgemäße Durchführung der Gesellenprüfung zu überwachen, bedeutet nicht nur Rechtsaufsicht, sondern auch Fachaufsicht.
(Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 18.05.1994, 19 A 877/92
juris)
Auch unter der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsrecht wird nicht verlangt, dass nunmehr Widerspruchsbescheide Punkt für Punkt die Einwände des Widerspruchsführers widerlegen müssen.
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 01.04.1998, 10 K 4346/94
EzB, § 41 BBiG, Nr. 15)
Gruß.
Quelle: Prüferportal
Zitat von GerMaN-DeLuXe
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15.05.2012, 18:32 #13
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Thanked 51 Times in 36 PostsAW: Abschlussprüfung geschrieben als 6 bewertet :(
Wobei ich auch meine in Englisch und Deutsch ZAP hätte ich das verstehen können.
Aber in Mathe: Wir durften einen Taschenrechner mit uns führen und benutzen, und eine Formelsammlung wie soll ich bitte über mein Handy spicken? Ich check das zwar nicht und hab da nicht so denn Durchblick aber ich versuch mein bestes um da irgendwas zu erreichen denn die ZAP ist relevant für mein Abgangs Zeugniss.
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15.05.2012, 18:33 #14
AW: Abschlussprüfung geschrieben als 6 bewertet :(
Bist du Marvin? O.o
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15.05.2012, 18:34 #15
AW: Abschlussprüfung geschrieben als 6 bewertet :(
Jaein, es ist kein Diebstahl.
Allerdings gäbe es da ein paar Dinge, die dir weiterhelfen könnten.
Verbreitung falscher Tatsachen, die nicht der Wahrheit entsprechen, wäre eine Option. Allerdings auch nur dann wenn sie dies laut vor der gesammten Klasse gesagt hätte, dass du gespickt hast(Gab so einen ähnlichen Fall mal an meiner alten Schule).
Wobei ich ehrlich gesagt von einer Anzeige absehen würde, da die Lehrperson eine Beamte ist und diese Aussagen mehr zählen, als die von einem Schüler.
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MaskuL1n (15.05.2012)
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15.05.2012, 18:35 #16
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Thanked 51 Times in 36 PostsAW: Abschlussprüfung geschrieben als 6 bewertet :(
Geändert von MaskuL1n (15.05.2012 um 18:38 Uhr)
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15.05.2012, 18:46 #17
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15.05.2012, 18:47 #18
AW: Abschlussprüfung geschrieben als 6 bewertet :(
Bevor du off gehst, möchte ich dir nach einer kleinen Recherche hier posten - was ein Lehrer während einer Prüfung darf (natürlich beim Täuschungsversuch):
Der Lehrer als Vollstrecker
Auf Täuschungen kann der Lehrer unterschiedlich reagieren: Erwischt er den Schüler auf frischer Tat kann er.
... ermahnen
Dies gilt allerdings nur, wenn es sich um einen unerheblichen Täuschungsversuch handelt (z.B. dem Vorsagen beim Vokabeltest).
... einen Notenabzug geben
Ein begrenzter Täuschungsversuch (z. B. ein Dritter erledigt eine aufgegebene Arbeit) führt zur Nichtbewertung des erschwindelten Teils. Der Rest wird normal benotet.
... die gesamte Arbeit mit "ungenügend" bewerten
Zu dieser Maßnahme wird dein Lehrer nur greifen müssen, wenn ein erheblicher Täuschungsversuch vorliegt. Das ist der Fall, wenn nicht mehr erkennbar ist, welche geistige Arbeit vom Schüler und was aus anderen Quellen (z.B. Abschreiben vom Nachbarn) stammt. Dann wird dein Lehrer deine Arbeit mit ungenügend bewerten.
... einen Nachschreibetermin ansetzen
Ist zwar die Täuschungshandlung erwiesen (z. B. Abschreiben aus dem Lehrbuch), aber deren Umfang nicht eindeutig feststellbar (z. B. nicht nachweisbarer Umfang der Abschreibungen), kann die Arbeit für den betreffenden Schüler wiederholt werden.
Pädagogische Ermessensfreiheit
Lehrer haben bei der Auswahl der Maßnahmen einen weiten Ermessensspielraum. Die getroffene Maßnahme muss allerdings angemessen zur Tat sein.
Je nach Bundesland gibt es dazu unterschiedliche Regelungen.
Hältst du eine Reaktion deines Lehrers für völlig überzogen oder ungerechtfertigt, kannst du eine Gegendarstellung abgeben oder dich beschweren.
Tipp!
Erwischt dein Lehrer dich bei der Vorbereitung zur Täuschung (z.B. Vorbereitung des Spickzettels), hat dies normalerweise folgenlos zu bleiben. Die Vorbereitung einer noch nicht durchgeführten Täuschungshandlung kann nicht sanktioniert werden.
Hast du hingegen abschreiben lassen ist es nicht gerechtfertigt, dass du bestraft wirst. In einigen Fällen wurde vor Gericht entscheiden, dass der, der abschreiben läßt die verdiente Note für seine Arbeit zu erhalten hat. Denn der helfende Schüler bediene sich keiner unerlaubten Hilfe und begehe damit selbst keinen Unterschleif.
Wirst du aber verdächtigt während der Prüfung unter deiner Jacke ein Funkgerät oder ein Handy mit Ohrhörer zu verstecken, kann dich der Lehrer auffordern, die Jacke auszuziehen. Weigerst du dich bei der Aufklärung mitzuhelfen, kann dein Lehrer von einem tatsächlichen Täuschungsversuch ausgehen. Die Prüfung ist dann für dich beendet und du hast sie nicht bestanden.
Daher ist die Reaktion der Lehrerin berechtigt.
Dennoch versuche mit deiner Lehrerin zu reden und erkläre ihr den Sachverhalt. Falls du ein ruhiger und netter Schüler bist und die Lehrerin dich etwas kennt und du einen guten Eindruck schon vorher immer hinterlassen hast - hättest du gute Karten.
Das Problem ist nur - die Gleichbehandlung zwischen allen Schülern.
Daher recherche auch etwas selber. Frage - ob du nachschreiben darfst!
Falls dies alles nicht möglich ist und die Lehrerin sich nicht darauf reinlässt - würde ich mich für den rechtlichen Weg entscheiden.
Also - pass auf und achte auf deine Wortwahl, wenn du mit deiner Lehrerin redest.
Gruß.Geändert von Waterpolo (15.05.2012 um 18:52 Uhr)
Zitat von GerMaN-DeLuXe
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seroga (15.05.2012)
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15.05.2012, 18:52 #19
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Zum Punkt "Geht ein Lehrer von einem Täuschungsversuch bei einer Prüfung aus ist die Prüfung für dich beendet und nicht bestanden"
Ich hab denn Bogen bevor ich auf die Toillete gegangen bin abgegeben ich war fertig halt. Die war für mich so oder so schon beendet und der Lehrer hat ja schließlich IN der Arbeit auch gesehen das ich gearbeitet habe und das ohne abzugucken.
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15.05.2012, 18:55 #20
AW: Abschlussprüfung geschrieben als 6 bewertet :(
Außerdem - falls du dir meins durchgelesen hast:
Die Vorbereitung einer noch nicht durchgeführten Täuschungshandlung kann nicht sanktioniert werden.
Da du sagst:
Ich hab denn Bogen bevor ich auf die Toillete gegangen bin abgegeben.
Wie gesagt - probiere es mit Höflichkeit und Ruhe.
Viel Glück! Und achte auf die Gesetze und Argumente, die ich dir gepostet habe!
Gruß.
Zitat von GerMaN-DeLuXe
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MaskuL1n (15.05.2012)
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