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Thema: Die Weimarer Verfassung
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28.06.2013, 22:11 #1
Die Weimarer Verfassung
Die Weimarer Verfassung
Nationalversammlung
Die Wahlen zur Nationalversammlung hatten inmitten der Januarunruhen stattgefunden. Am 6. Februar 1919 trat die Versammlung in Weimar zusammen. Sechs Parteien und mehrere Splittergruppen waren in diesem Parlament vertreten. Am 11. Februar wählte die Versammlung Friedrich Ebert zum Reichspräsidenten und zwei Tage später die erste demokratische Regierung Deutschlands, der Mitglieder der SPD, des Zentrums (Partei, die im Kaiserreich im Wesentlichen die Interessen der Katholiken vertrat) und der DDP (Deutsche Demokratische Partei, liberal) angehörten.
Weimarer Verfassung
Nach langen Diskussionen in der Nationalversammlung konnte die Verfassung am 11. August 1919 in Kraft gesetzt werden. In der Rede hieß es:
Zitat von 11. August 1919
Zitat von Weimarer Verfassung
In einem zweiten Hauptteil der Verfassung werden die Grundrechte aufgeführt:
- die Gleichheit aller vor dem Gesetz, auch der Frauen (Art. 109, 119, 128)
- die Unverletzlichkeit der Person (Art. 114), der Wohnung (Art. 115) und des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 117)
- die Freiheit der Meinungsäußerung in Wort und Bild sowie die Pressefreiheit (Art. 118)
- die Versammlungs- und Glaubensfreiheit (Art. 123)
- die Vereinsfreiheit (Art. 124) und die Freiheit des Eigentums (Art. 153)
Neben diesen schon 1848 verkündeten Grundrechten wurden neue Rechte in der Verfassung verankert:
- der Schutz der Jugend
- das Recht auf Unterhaltszahlung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit und Anerkennung der Gewerkschaften als Tarifpartner
Die Verfassung galt als sehr demokratisch und freiheitlich. Sie ermöglichte allen, auch den kleinsten Parteien, an der Gestaltung der Politik mitzuarbeiten.
Rechte des Reichtspräsidenten
Nach heftigen Auseinandersetzungen in der Nationalversammlung über die Aufgaben und Rechte des Reichspräsidenten wurden die folgenden Artikel in die Verfassung aufgenommen:
- Artikel 25: Der Reichspräsident kann den Reichstag auflösen, jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlass..
- Artikel 41: Der Reichtspräsident wird vom ganzen deutschen Volk gewählt..
- Artikel 43: Das Amt des Reichspräsidenten dauert sieben Jahre. Wiederwahl ist zulässig!
- Artikel 47: Der Reichspräsident hat den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht des Reichs..
- Artikel 48.2: Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mithilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zweck darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 123 und 153 festgesetzten Grundrechte außer Kraft setzen..
- Artikel 53: Der Reichskanzler und auf seinen Vorschlag die Reichsminister werden vom Reichspräsidenten ernannt und erlassen..
Die Weimarer Verfassung als Grafik:
Spoiler:
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Von Waterpolo im Forum BildungAntworten: 0Letzter Beitrag: 28.06.2013, 19:57
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