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08.08.2015, 14:29 #1
Steuererklärung im ersten Lehrjahr
Hallo,
ich habe bereits einen Ausbildungsplatz für September '15 bekommen.
Da ich durch die Ausbildung Einnahmen generiere gehe ich davon aus, dass ich ab diesem Zeitraum eine Einkommenssteuererklärung anfertigen muss.
Sehe ich das richtig, dass ich die erste Steuererklärung dann im Jahr 2016 für das Jahr 2015 (also Monat 9 bis 12) anfertigen und abgeben muss?
Wie ist es mit den Freigrenzen? Muss ich überhaupt eine Steuererklärung anfertigen wenn ich in die Grenze falle und somit überhaupt keine Steuern bezahlen muss? Das wird ja für dieses Jahr der Fall sein, mit den paar Euro Ausbildungsvergütung kommt nicht viel zusammen und es sind ja nur 4 Monate dieses Jahr die ich arbeite.Geändert von Dose (08.08.2015 um 14:29 Uhr)
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08.08.2015, 17:25 #2
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Thanked 1.399 Times in 884 PostsAW: Steuererklärung im ersten Lehrjahr
Wenn du verbindliche antworten zu deinen Fragen haben möchtest, stell diese dem Sachbearbeiter im Finanzamt an deinem Wohnort. In der Abgabenverordnung, erster Absatz ist geregelt, dass der Finanzbeamte Auskunft verpflichtet ist.
Solltest du Beratungsbedarf haben, kannst du dich an einen Lohnsteuerhilfeverein am Wohnort wenden. Mitglieder bekommen ganzjährig Auskunft zu Steuerfragen.
Ein Steuerberater nimmt deinen Auftrag, z.B. Einkommenssteuer erstellen an, führt diesen aus. Solltest du später Fragen haben, fallen weiter Kosten an.
Du solltest dich frühzeitig erkundigen, welche Kosten du geltend machen kannst, um entsprechende Belege aufzubewahren.Geändert von Fritz (08.08.2015 um 17:28 Uhr)
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08.08.2015, 21:00 #3
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@Dose,
eine Steuererklärung lohnt sich auch dann, wenn sie Dir gar kein Geld vom Lohn für die Steuer abgezogen haben, wenn Du noch zusätzliche Kapitaleinkünfte hast. So wird ja üblicherweise von den Banken eine Kapitalertragssteuer von 25% pauschal von allen Kapitaleinkünften (Zinsen, Verkaufsgewinne von Wertpapieren usw.) abgezogen. Ist Dein persönlicher Steuersatz aber geringer als 25%, also etwa 0%, weil das Einkommen unter ca. 8000 Euro im Jahr liegt, bekommst du diese Abzüge vom Finanzamt zurückerstattet. Liegen Einkommen PLUS Kapitaleinkünfte zusammen unter ca. 8000 Euro, kriegst Du die Kapitalertragssteuer in voller Höhe zurück. Da kommt Freude auf.
Ansonsten ergibt sich die Pflicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung aus den steuergesetzlichen Regelungen § 56 EStDV und § 46 Abs. 2 EStG. Dort kannst Du nachlesen, ob das für Dich zutrifft. Wenn Du abgabepflichtig bist, aber nichts abgibst, kann dir aber m.E. nichts schlimmeres passieren, als daß das Finanzamt dich irgendwann auffordert, die Steuererklärung nachzureichen. Wenn das dann mehrere Jahre nach dem betreffenden Jahr passiert, wäre es günstig, die Lohnbescheide und alle sonstigen relevanten Zahlen aus diesem Jahr noch verfügbar zu haben. Also einen Ordner anlegen und alle Dokumente schön sammeln. Eine Steuererklärung abzugeben, obwohl man es nicht müsste, ist aber auch nicht schlimm... außer daß Steuererklärungen allgemein natürlich schon etwas lästig sind. Der Tip von Fritz ist gut... füll die Erklärung, soweit Du kannst, allein oder mit Eltern oder Arbeitskumpeln zusammen aus, und lass dann den Finanzbeamten bei der Abgabe mal drüberschauen. Der wird Dir dann schon sagen, wenn was nicht stimmt. Womit er Dir aber vermutlich nicht helfen wird, ist, Dir Löcher in den Bauch zu fragen, um herauszufinden, welche Sachverhalte bei Dir noch gegeben sein könnten, die steuermindernd geltend gemacht werden können. Das ist aber, wenn ich das richtig verstanden habe, bei Dir für 2015 sowieso egal, wenn die Steuern eh bei 0 Euro liegen (wie gesagt, mit Ausnahme der Kapitalerträge, aber das weißt Du jetzt ja schon).Geändert von freulein (08.08.2015 um 21:12 Uhr)
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