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01.07.2016, 22:07 #1
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Thanked 1.503 Times in 964 PostsKinderzuschlag wurde zum 01.07.2016 erhöht
Geändert von Fritz (01.07.2016 um 22:35 Uhr)
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01.07.2016, 22:12 #2
AW: Kinderzuschlag wurde zum 01.07.2016 erhöht
Nicht zu verwechseln mit dem Kindergeld.
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02.07.2016, 11:13 #3
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Thanked 42 Times in 31 PostsAW: Kinderzuschlag wurde zum 01.07.2016 erhöht
Ich verdiene in meiner Ausbildung etwas mehr wie 500€. Meine Freundin bezieht Geld vom Amt, welches knapp 700€ beträgt. Darin ist das Geld von ihr und unserer gemeinsamen Tochter enthalten. Dabei beziehen wir noch 2-mal Kindergeld. Wenn ich es richtig verstanden habe, zählt dies nicht zur mindest Einkommensgrenze. Richtig oder hab ich das falsch verstanden? Dabei kommen wir auf 1200€. Die monatliche Miete liegt bei 511€. Besteht Anspruch auf Zuschlag oder nicht?
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02.07.2016, 17:42 #4
AW: Kinderzuschlag wurde zum 01.07.2016 erhöht
Find ich super, dass es mehr Kindergeld gibt. Ich meine selbst das jetzige ist schon nicht so viel, als dass man davon dem Nachwuchs viel bieten kann, aber ich will mich auch nicht beschweren, denn es gibt Länder, in denen es keine staatliche Unterstützung gibt.
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02.07.2016, 17:47 #5
AW: Kinderzuschlag wurde zum 01.07.2016 erhöht
Zitat von killer88
Zitat von Nuebel
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15.10.2017, 15:28 #6
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Thanked 1.503 Times in 964 PostsAW: Kinderzuschlag wurde zum 01.07.2016 erhöht
Der Kinderzuschlag wurde zum 1. Januar 2017 um zehn Euro erhöht und beläuft sich jetzt auf maximal 170 Euro. Der Kinderzuschlag wird an Eltern für das in ihrem Haushalt lebende Kind gezahlt, wenn sie mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Bedarf decken können, nicht aber den ihrer Kinder. Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der örtlich zuständigen Familienkasse beantragt werden.
Weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzuschlag sind, dass
-die Eltern für das Kind Kindergeld beziehen,
-das Einkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende erreicht,
-mit dem Einkommen die Höchsteinkommensgrenze nicht überschritten wird und
-durch das zur Verfügung stehende Einkommen sowie den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vermieden wird.
Der Kinderzuschlag beträgt maximal 170 Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 192 Euro den durchschnittlichen Bedarf von Kindern. Hinsichtlich des Wohnbedarfs ist das bei gegebener Einkommenshöhe zustehende Wohngeld zu berücksichtigen.
Bei einem Einkommen oder Vermögen der Eltern in Höhe ihres eigenen Mindestbedarfs ist der Kinderzuschlag in voller Höhe zu zahlen. Berücksichtigt wird hierbei zum Beispiel auch Einkommen und Vermögen von Partnern, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben. Überschreiten Einkommen und Vermögen diese Grenze, wird der Kinderzuschlag gemindert. In welcher Höhe Einkommen beziehungsweise Vermögen zu berücksichtigen sind, richtet sich grundsätzlich nach den für das ALG II maßgeblichen Bestimmungen. bmfsfj.deT
Der Kinderzuschlag ist ein Zuschuss für Eltern mit einem geringen Einkommen.
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