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24.11.2013, 00:23 #1
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Thanked 114 Times in 71 PostsMit gefälschtem Schulabschluss bewerben
Hat sich erledigt, bevor noch ganz böse gerüchte hier entstehen... kann gelöscht/geschlossen werden... wollte nur was fragen und nicht zu Straftaten aufrufen!
Geändert von Suchty (24.11.2013 um 00:41 Uhr)
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24.11.2013, 00:31 #2
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Thanked 843 Times in 422 PostsAW: Mit gefälschtem Schulabschluss bewerben
"Ja Klar funktioniert sowas, es ist so einfach, mach es und du wirst Big Boss in einer großen Firma!" -Ironie Off.
Jetzt mal in Ernst, sowas würde vlt. irgendwo klappen aber so wie es aussieht, willst du dich Strafbar machen und sowas unterstützt UH nicht, lass lieber die Finger von son mist.
Mach ein richtigen Abschluss wie jeder andere Mensch außer die Noobs die zu dumm sind und die Schule schmeißen.
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24.11.2013, 00:35 #3
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Thanked 114 Times in 71 PostsAW: Mit gefälschtem Schulabschluss bewerben
@Bazs
NEIN, ich habe das nicht vor, ich wollte nur wissen ob das im prinzip möglich wäre, bitte nicht falsch verstehen! Ich hab kein bock im Knast zu verschimmeln.Geändert von Darkfield (24.11.2013 um 07:05 Uhr) Grund: Unnötiges Vollzitat entfernt
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24.11.2013, 00:37 #4
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Thanked 843 Times in 422 PostsAW: Mit gefälschtem Schulabschluss bewerben
Ich würde davon Abraten,
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
§ 267 StGB Urkundenfälschung - dejure.org
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