1. #1
    Avatar von DotNet
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    Standard Sind präventive Unterlassungserklärungen möglich und wirksam?

    Eine Unterlassungserklärung ist allgemein als nachbessernde Maßnahme bekannt: Eine Partei beanstandet eine Handlung, welche die andere Partei nicht erneut ausführen können soll. Wie sieht es aber mit einer präventiven Unterlassungserklärung aus, ist dies möglich, wenn ja in welchem Rahmen? Ist die angedrohte Strafe in diesem Falle genau so wirksam wie beim erneuten Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung, die nach der Tat abgegeben wurde? Gemeint ist, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll, ohne dass die darin geschilderte Handlung bereits begangen wurde.

    Beispiel: Ein Lehrer lässt seine Schüler eine Erklärung unterschreiben, dass sie keine Fotos in der Schule machen. Bei Verstoß werden entsprechende Maßnahmen aufgelistet, wie z.B. ein Schulverweis.

    Im Krieg gibt es keine Gewinner, nur Verlierer!

  2. #2
    Avatar von ewasp
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    Standard AW: Sind präventive Unterlassungserklärungen möglich und wirksam?

    In deinem geschilderten Fall halte ich das ehr für eine Belehrung, die Aktenkundig nachgewiesen wird damit später keiner sagen kann, das habe er nicht gewußt. Ähnlich verhält es sich doch mit IT-Reglungen beim Arbeitgeber. Da wird ja auch festgelegt, das die Hard & Software nur für dienstliche / arbeitstechnische Zwecke genutzt werden darf, Zuwiderhandlungen können Abmahnungen o.ä. nach sich ziehen.
    Eine Unterlassungserklärung kann wohl erst nach einem Fehlverhalten abgegeben werden.
    Auch in einem Berg voller Scherben, kann man ein Muster erkennen.

  3. #3
    Avatar von Dose
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    Standard AW: Sind präventive Unterlassungserklärungen möglich und wirksam?

    Im Beispiel des Arbeitgebers geht es aber wohl weniger um eine Art präventive Unterlassungserklärung. Das Recht Abzumahnen hat er schließlich grundsätzlich immer. Viel mehr soll die Regelung Klarheit schaffen, was erlaubt ist und was nicht. Denn die private Internetnutzung ist nicht zwingend am Arbeitsplatz verboten. Der Arbeitgeber kann das durchaus dulden, wenn er möchte. Insbesondere bei kleineren Firmen habe ich das schon öfter erlebt. Klar wird der Chef was sagen, wenn man nur noch auf 9gag herumhängt und nichts mehr gearbeitet wird. Aber wenn sich das im Rahmen hält (beispielsweise kurz mal zwischendurch Mails/News checken), ist es durchaus nicht unüblich, dies zu dulden.

    Wenn allerdings ausdrücklich festgelegt wurde, dass das Internet nur dienstlich genutzt werden darf, hat der Arbeitnehmer am Ende keine Chance mehr sich herauszureden, falls er erwischt wird. Es gibt nämlich auch Arbeitsverträge, in denen das nicht geregelt ist. Da könnte der AN dann auf "Habe ich aber gar nicht gewusst" machen. Steht es im Vertrag drin, ist jegliche Diskussion in der Hinsicht überflüssig.

    Eine präventive Unterlassungserklärung würde mMn dem Sinn und Zweck widersprechen und ist daher nicht möglich. Präventiv sind nur Vereinbarungen oder gesonderte Verträge, wie z.B. der Arbeitsvertrag. Da könnte wie schon genannt geregelt sein, dass man den Internetzugang nicht beruflich verwenden darf. In dem Sinne ist es aber keine Unterlassungserklärung. Eine Unterlassungserklärung könnte höchstens auf eine Abmahnung folgen, nach dem Prinzip: Surfst du noch mal privat, bist du raus. Für den Fall ist das aber ein schlechtes Beispiel. Denn der Arbeitgeber kann den Mitarbeiter wohl sowieso kündigen, wenn er sich 2x beim privaten Surfen erwischen lässt, obwohl das ausdrücklich verboten ist.

    Hier bedarf es keiner Unterlassungserklärung, um zu unterstreichen, dass der AN dieses Verhalten nicht widerholen darf. Denn spätestens wenn er 1x erwischt wurde, weiß der AN, dass er das nicht darf und es zukünftig daher unterlassen muss.

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