Thema: Widerrufsrecht
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17.03.2014, 17:44 #1
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Thanked 288 Times in 165 PostsWiderrufsrecht
Moin,
habe aktuell eine kleine Frage, die sich auf das Widerrufsrecht für Verbraucher/Käufer bezieht.
Normalerweise gilt ja, dass man 14 Tage ein Widerrufsrecht hat, ab Auslieferung der Ware, entsiegelte Software kann dort natürlich ausgenommen werden.
Nun ist mein Problem, ich habe mir Hardware gekauft, wo auch Software beiliegt. Der Verkäufer hat nun die Hardware mit der Software zusammen eingeschweißt und einen Zettel mit der Aufschrift "Bei Öffnung gilt die Software als entsiegelt" drauf gemacht.
Nun möchte ich aber erst einmal die Hardware ausprobieren, ob diese überhaupt kompatibel ist, da ich mit anderer bereits schlechte Erfahrung gemacht habe (billigere Versionen aus China) - die Software benötige ich dazu nun nicht. Aber wie soll ich nun bitte sicher gehen, dass die Hardware funktioniert, wenn ich dafür das eingeschweißte Öffnen muss und gleichzeitig die Software dann als entsiegelt gilt (Widerruf dann ausgeschlossen)?
Theoretisch kann ich ja nun entweder das verschweißte öffnen und die Ware nicht mehr zurückgeben - oder direkt zurückschicken. Oder ist das nicht rechtens, sodass ich diese doch erst einmal Testen kann ob sie überhaupt kompatibel ist?
Die Hardware kostet 500€ und wäre nun nicht schön, wenn sie dann nicht kompatibel ist und ich es schon geöffnet habe und eigentlich gar keine Gebrauchsspuren vorhanden sind, lol.
Wäre gut wenn mir jemand helfen kann^^
€dit: habe nun eine kleine Rechtssprechung gefunden:
Heißt das nun, dass ich ein Widerrufsrecht habe und das Siegel nicht gültig ist? Da der Schwerpunkt bei mir ebenfalls auf die Hardware liegt (die Software gibt es von der Firma im Internet, ist jedoch durch ein Hardware-Dongle abgesichert).Geändert von Nachto (17.03.2014 um 17:51 Uhr)
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17.03.2014, 21:56 #2
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Thanked 34 Times in 27 PostsAW: Widerrufsrecht
Der entscheidende Punkt ist hier wohl, was unter dem Begriff "Siegel" zu verstehen ist:
"Bereits im Jahr 2006 hatte sich das Landgericht Dortmund (Az. 16 O 55/06) mit dem Begriff des Siegels zu befassen. Seinerzeit� entschieden die Richter, dass weder ein Tesafilm-Streifen noch ein Briefumschlag als Siegel anzusehen seien. Ein Siegel dürfe nicht leicht entfert und wieder angebracht werden können. Außerdem müsse ein Siegel für den Verkehr als solches erkennbar sein. Ansonsten ahne der Verbraucher nicht, dass sein Widerrufsrecht beim Bruch des Siegels erlösche.
Aufgrund dieser sehr verbraucherfreundlichen Rechtsprechung ist Händlern dazu zu raten, nur “zerbrechliche” Siegel zu verwenden, die optimalerweise auch mit einem Warnhinweis bzgl. des erlöschenden Widerrufsrechts oder mit der Aufschrift “Siegel” versehen werden sollten."
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"Die "offizielle" Definition für Ensiegelung:
Das Landgericht gibt jedoch eine schöne Definition für Entsiegelung: "Nach Auffassung der Kammer kann, soweit der Begriff auf Software angewandt werden soll, mit einer Entsiegelung nur gemeint sein, dass die Benutzung einer auf einem Datenträger gelieferten Software erfolgt, nachdem eine erkennbar zur Wahrung eines Urheberrechtes geschaffene Sperre überwunden wurde, etwa indem eine verschlossene und äußerlich durch die Aufschrift damit erkennbar versiegelte Hülle um eine CD-Rom geöffnet oder im Menü einer Software das Zustandekommen einer Lizenzvereinbarung zu den Bedingungen des Herstellers der Software bestätigt wird.""
Quellen:
OLG Hamm: Software, Videos und Musik können nicht mittels einer Cellophanhülle versiegelt werden - Käufer haben Widerrufsrecht -
Internetrecht - entsiegelung-widerruf
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17.03.2014, 22:35 #3
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Thanked 288 Times in 165 PostsAW: Widerrufsrecht
Also, verstanden habe ich das mit den Siegeln ja schon - der Händler hat dies auch klar ersichtlich gemacht, dass es versiegelt ist, indem es zugeschweißt ist (Hard+Software) und ein Zettel von innen angeklebt ist mit der Aufschrift "Bei Öffnungs gilt die Software als entsiegelt", in deren AGB wird geregelt, dass bei Entfernen des Siegels bei der Software das Widerrufsrecht erlischt.
Das Widerrufsrecht ist ja dazu da, dass der Käufer/Verbraucher innerhalb von 2 Wochen den Vertrag widerrufen kann, um die Ware zu überprüfen. Aus meiner Sicht trickst der Händler nun bei diesem Produkt um sich vom gesetzlichen Widerrufsrecht zu lösen. Die Software, welche auf der CD geliefert wird bietet der Händler kostenfrei auf der eigenen Homepage (wo sich auch der Shop befindet) an. Für die Software benötigt man allerdings die Hardware, da die Hardware einen Chip enthält, der die Software "freigibt".
Nach meiner Auffassung ist das Überprüfen der Hardware ohne Öffnen der Verschweißung und gleichzeitiges erlöschen des Widerrufsrechts, aufgrund der Versiegelung (laut Aufkleber) nicht möglich. Und hier ist nun der Punkt, wo ich mich auch frage, ob das nun Rechtens ist.
So viel Glück ich habe, habe ich die Hardware heute getestet und siehe da: Die wichtigste Funktion funktioniert nicht
In Kurz: Händler verkauft Hardware, mit einer auf CD gebrannten Software, welche er gleichzeitig kostenfrei ins Internet stellt und verschweißt die Hardware mit der CD in eine kleine Plastiktüte und klebt einen Zettel "Bei Öffnungs gilt die Software als entsiegelt" drauf. Fazit: Hardware kostet 500€ und Software ist kostenlos vom Hersteller. Hardware wird für die Software benötigt.
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