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12.01.2014, 00:53 #1
Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte
Moin.
Ich habe ein Arbeitsblatt bekommen und wollte mal fragen ob mir eventuell jemand helfen kann.
Ich habe es schon zum größten Teil gelöst, denke aber an manchen Stellen falsch und evtl. fehlt eben
noch etwas.
So hätte ich es momentan:
1.)
a) schlüssig
b) nicht empfangsbedürftig, mehrseitig
c) Rechtsgeschäft kommt zustande
2.)
a) schriftlich
b) nichts empfangsbedürftig, einseitig
c) Rechtsgeschäft kommt zustande wenn das Erbe nicht abgelehnt wird
3.)
a) schriftlich
b) empfangsbedürftig, einseitig
c) Rechtsgeschäft kommt zustande
4.)
a) schriftlich
b) empfangsbedürftig, zweiseitig
c) Rechtsgeschäft kommt nicht zustande
5.)
a) winken = schlüssig ; im taxi = mündlich
b)
c) Rechtsgeschäft kommt zustande
6.)
a) schlüssig
b) nicht empfangsbedürftig, einseitig
c) Rechtsgeschäft kommt zustande
7.)
a)
b) empfangsbedürftig, mehrseitig
c)
Das hilft eventuell noch ein wenig weiter:
Oder hat eventuell jemand eine Idee wo Er die Aufgaben her hat?Falls die nicht selber gemacht wurden
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12.01.2014, 23:24 #2
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So hätte ich es momentan:
1.)
a) schlüssig (nennt man auch konkludent)
b) empfangsbedürftig, mehrseitig
Erklärung: Die Willenserklärung die auf Abschluss eines Kaufvertrages (§433) gerichtet ist, ist grundsätzlich empfangsbedürftig
c) Rechtsgeschäft kommt nicht zustande
Erklärung: Mangels Annahme
2.)
a) schriftlich, ausdrücklich
b) nichts empfangsbedürftig, einseitig
c) Rechtsgeschäft kommt zustande wenn das Erbe nicht abgelehnt wird
3.)
a) schriftlich, ausdrücklich
b) empfangsbedürftig, einseitig
c) Rechtsgeschäft kommt zustande
4.)
a) konkludentes Angebot
bezüglich des Pakets, da hier nichts von einem Schriftstück steht
b) empfangsbedürftig, zweiseitig
c) Rechtsgeschäft kommt nicht zustande
5.)
a) winken = schlüssig ; im taxi = mündlich
b) empfangsbedürftig, zweiseitig
c) Rechtsgeschäft kommt zustande sofern der taxifahrer annimmt / losfährt
6.)
a) schlüssig
b) empfangsbedürftig, mehrseitig
FalleSchenkung gem. § 516 BGB ist mehrseitig und darf natürlich auch abgelehnt werden
c) Rechtsgeschäft kommt zustande
7.)
a) konkludent (auf beiden seiten)
b) empfangsbedürftig, mehrseitig
c) kommt nicht zustande, da zugang der annahme fehlt
ACHTUNG: hier könnte durchaus eine weitere falle verborgen sein, denn K und V sind keine privatpersonen sondern gewerbetreibende. Hier könnte das HGB zur anwendung kommen und damit ein "schweigen" ausnahmsweise als annahme gewertet werden wodurch der vertrag im ergebnis doch zustande kam. Musst du aber nochmal nachschlagen
mfgGeändert von coreX (12.01.2014 um 23:24 Uhr)
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