Facebook: AGB-Widerspruch durch Pinnwand-Post wirkungslos

Facebook: AGB-Widerspruch durch Pinnwand-Post wirkungslos

Regelmäßig zur Vorweihnachtszeit werden seitens Facebook Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angekündigt. Da diese meist eher weniger im Interesse der Anwender sind, protestieren viele Kunden dagegen. Die verbreitetste Methode besteht darin, eine Widerspruchserklärung zu posten. Es gibt sie in unterschiedlichen Ausführungen und Längen. Sinngemäß lässt sich ihr Inhalt wie folgt zusamenfassen:

Hiermit widerspreche ich den neuen Facebook-AGB von Facebook und verbiete gleichzeitig jegliche Nutzung meiner Fotos, Videos und anderer personenbezogenen Daten. Die kommerzielle Verwendung meiner Daten bedarf eine vorherige Zustimmung durch mich.

Warum dieser Versuch in der Praxis gleich aus mehreren Gründen keinerlei Wirkung – und erst Recht nicht die erhoffte – hat, soll folgender Artikel erklären.

#1 Die Änderung ist alt und bereits für sich nichtig

Zunächst gibt es tatsächlich ein Widerrufsrecht. Wird ein Vertrag – in diesem Falle die AGB von Facebook – einseitig geändert, kann die andere Partei ihm Widersprechen. Dafür müsste Facebook sämtliche Nutzer ausnahmslos über die geplanten Änderungen informieren. Die AGB-Änderungen durch Facebook wurden offensichtlich nur auf der Seite Facebook Site Governance gepostet. Da lediglich jene Nutzer die diese Seite geliked haben über die Änderungen informiert waren, sind diese schon mal grundsätzlich für alle Nutzer unwirksam. Darüber hinaus gibt es dieses Jahr gar keine Veränderungen in den Facebook-AGB. Die letzten Anpassungen wurden Anfang 2015 durchgeführt.

#2 Facebook müsste Kenntnis vom Widerruf haben

Selbst wenn #1 einen Widerspruch gegen neue AGB nicht bereits absurdum führen würde: Damit ein Widerruf wirksam wird, muss die andere Partei davon Kenntnis haben – Ähnlich wie bei einer Kündigung. Wird der Widerruf auf der eigenen Pinnwand gepostet, müsste Facebook die Profile aller Mitglieder nach Widerrufsbelehrungen durchsuchen – Ein völlig unzumutbarer Aufwand. Korrekterweise müsste der Widerruf daher schriftlich an Facebook gerichtet werden – Beispielsweise per Einschreiben, um den Erhalt beweisen zu können.

Auf der Pinnwand gepostet hat eine Widerrufserklärung den gleichen Effekt wie eine Kündigung des Handyvertrages, die man sich an die Haustür klebt – Nämlich keine. Der Handyanbieter wird nicht alle Haustüren auf Kündigungen überprüfen. Anhand dieses Beispiels wird deutlich, wie absurd der Widerspruch per Facebook-Post eigentlich ist.

#3 Facebook muss seine AGB nicht den Nutzern entsprechend anpassen

Wer seine Widerrufserklärung in Facebook postet und den Dienst ganz normal weiternutzt, der geht davon aus, dass Facebook seine AGB gemäß dem Widerspruch anpassen muss. Mit anderen Worten: Wenn ich den Verkauf meiner privaten Daten verbiete, darf Facebook das wegen meines Postes nicht mehr tun – bei anderen Nutzern die dem nicht widersprochen haben hingegen schon.

Auch diese Annahme ist weit fern von der Realität. Wenn ich Teilen der neuen Facebook-AGB widerspreche, ist das nur ein Vorschlag. Facbeook ist, wie nahezu jedes andere Unternehmen auch, nicht verpflichtet, mit mir einen Vertrag abzuschließen. Facebook kann meinen Vorschlag also einfach ablehnen und damit das Nutzungsverhältnis beenden. Mein Account würde dann zum Stichtag an dem die neuen AGB in Kraft treten deaktiviert werden.

Um bei den Praxisbeispielen zu bleiben: Das Vorgehen der Wideruf-Posts ist vergleichbar, wie wenn ich in einem Supermarkt einen Artikel wie z.B. eine Wurst mit an die Kasse nehme. Die Kassiererin sagt „2,99€ bitte“, ich erwidere aber „Das ist mir zu teuer, hier haben sie 1€“, nehme die Wurst und verlasse den Laden. Das wäre Diebstahl, weil mein gebotener Euro lediglich ein Angebot ist – Wenn der Supermarkt das Angebot nicht annimmt und auf die 2,99€ besteht habe ich keinerlei Recht, die Wurst für 1€ mitzunehmen.

#4 Der Nutzer akzeptiert die AGB mit der Anmeldung

Bei Facebook stimmt der Nutzer mit der Registrierung seines Kontos automatisch den AGB zu. Hinsichtlich einer AGB-Änderung bedeutet das also: Wenn man bis zum Eintreten der Änderung keinen wirksamen Widerruf bekundet hat, gelten die neuen AGB nach diesem Stichtag automatisch. Facebook bedarf hierzu keiner gesonderten Zustimmung durch den Nutzer.

Die einzige Ausnahme besteht darin, dass die neuen AGB in Deutschland rechtswidrig sind. Beispielsweise wenn der Nutzer wie oben angesprochen nicht ausreichend über die Änderungen informiert wurde. Allerdings ist Facebook ein US-Amerikanisches Unternehmen, sodass man in diesem Fall deutsches Recht im Ausland durchsetzen möchte – ein schwieriges Unterfangen. Das zeigt sich beispielsweise auch bei Hass-Kommentaren und nationalsozialistischen Äußerungen. Rein rechtlich hat sich Facebook durch die offensichtlich nicht erfolgte Löschung solcher Kommentare nachdem sie durch einen Nutzer gemeldet wurden bereits mehrfach strafbar gemacht.

Fazit: Nur kontrollierte Veröffentlichungen bzw. Datenkraken meiden hilft

Unter diesem Hintergrund wirken die Widerufs-Beiträge auf Facebook-Profilen wie ein hilfloser Versuch, der Datenkrake Facebook zu entgehen, aber den Dienst weiterhin wie gewohnt nutzen zu können. Dies funktioniert jedoch leider genau so wenig wie einzukaufen, ohne dafür Geld auszugeben. Wer seine Daten und damit auch die eigene Privatsphäre schützen möchte, hat nur zwei Möglichkeiten:

Kontrolliert so wenige Informationen wie möglich verbreiten

Man verwendet Facebook zwar, aber verbreitet so wenig private Informationen wie möglich. Beispielsweise kann man für sensiblere Informationen einen Freund oder Bekannten dazu aufrufen, sichere Messenger wie TextSecure/Signal zu installieren, über die man die eigentlichen Informationen dann austauscht. Das Veröffentlichen von Fotos und anderen privaten Daten sollte möglichst reduziert oder am besten gar nicht mehr praktiziert werden. Getreu dem Grundsatz: Was Facebook nicht hat, kann die Firma auch nicht zu meinem Nachteil missbrauchen – Völlig egal, was in den AGB steht.

Bekannte Datenkraken vollständig meiden

Die beste Variante ist natürlich Facebook überhaupt nicht zu nutzen, da der Firma so keinerlei Informationen über einen selbst vorliegen. In der Praxis ist das jedoch leider schwierig und verkompliziert bestimmte Dinge zumindest – Beispielsweise die Kontaktaufnahme zu Klassenkameraden und anderen Personen, von denen man länger nichts gehört hat. Vielen ist diese Methode daher zu radikal, besonders wenn man früher bereits bei Facebook war.

Was auf jeden Fall nicht funktioniert ist sein gesamtes Leben auf Facebook kundzutun, ohne massive Einschränkungen in der eigenen Privatsphäre und Freiheit hinzunehmen. Wenn man Facebook unbedingt nutzen möchte oder gar muss, dürfte ein vernünftiger Kompromiss mit kritischem Blick auf den Datenschutz beim teilen jeder Information die beste Lösung sein, um beides unter einen Hut zu bekommen. Wer kann, sollte das Netzwerk aber meiden – Denn Facebook verdient mit Daten sein Geld und wird daher selbst dann zahlreiche Informationen über uns besitzen, wenn wir selbst wenig preis geben…

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